Vorwort
Auch
wenn
manche
Ahnungslose
es
immer
wieder
verbreiten:
weder
das
Notwehrrecht
noch
der
Richter
erwartet
im
Verteidigungsfall,
dass
Sie
sich
erst
schlagen
lassen,
bevor
Sie
sich
wehren.
Sie
dürfen
juristisch
und
müssen
selbstverteidigungstechnisch
mit
Ihrer
Verteidigung
beginnen,
bevor
der
Gegner
zuschlägt.
Und
vergessen
Sie
die
berüchtigten,
unüberwindbaren
„Wundergriffe“,
mit
denen
Sie
einen
entschlossenen
Angreifer
bändigen,
aber
nicht
verletzen können, diese gibt es leider nicht!
Was ist Notwehr?
Quelle: Rechtsanwalt lic. iur. Linus Bruhin (www.swissbudo-portal.ch)
Die
Notwehr
ist
ein
Rechtfertigungsgrund,
welcher
die
Rechtswidrigkeit
einer
Tat
und
damit
die
Strafbarkeit
ausschliesst,
obwohl
durch
sie
ein
fremdes
Rechtsgut
-
z.B.
Leib
oder
Leben
des
Angreifers
-
verletzt
wird.
Sie
bildet
somit
die
juristische
Grundlage
für
die
praktische
Anwendung
der
körperlichen
Selbstverteidigung.
Der
entsprechende Gesetzestext aus dem Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) lautet:
Art. 15 - Rechtfertigende Notwehr
Wird
jemand
ohne
Recht
angegriffen
oder
unmittelbar
mit
einem
Angriff
bedroht,
so
ist
der
Angegriffene
und
jeder
andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
Art. 16 - Entschuldbare Notwehr
1
.
Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.
2
.
Überschreitet
der
Abwehrende
die
Grenzen
der
Notwehr
in
entschuldbarer
Aufregung
oder
Bestürzung
über
den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
Es
besteht
somit
ausdrücklich
ein
Recht
auf
Abwehr
eines
rechtwidrigen
Angriffs;
eine
Verpflichtung
zur
Flucht
ist
nicht
vorgesehen.
Neben
dem
Angegriffenen
ist
auch
jeder
Dritte
abwehrberechtigt,
der
dem
Angegriffenen
Unterstützung
bieten
will
(Notwehrhilfe).
In
jedem
Fall
hat
aber
die
Abwehr
in
einer
den
Umständen
angemessenen
Weise zu erfolgen.
Die 3 Grenzen sind:
a
.
Eine
Notwehrlage
besteht
nur
dann,
wenn
ein
ungerechtfertigter
Angriff
unmittelbar
bevorsteht
oder
noch
im
Gange
ist.
Eine
“Notwehrhandlung”
zu
einem
späteren
Zeitpunkt
wird
zum
Racheakt,
welcher
als
Vergeltung
eines
bereits
beendeten
Angriffes
nicht
zulässig
ist.
Dazu
gehört
auch
das
Nachschlagen
bei
einem
bereits
sicher
abgewehrten
Aggressor,
bei
welchem
aufgrund
der
Art
der
Abwehrtechnik
nicht
mehr
mit
einem
erneuten
Angriff
gerechnet
werden
muss.
Die
Bereitschaft
zu
einer
sofortigen
erneuten
Abwehr
auch
bei
einem
eigentlich
abgewehrten
Angreifer
ist
jedoch
immer
zulässig
und
empfohlen.
Auch
ist
es
rechtmässig,
einen
Täter festzuhalten, um ihn der Polizei zu übergeben.
b
.
Der
Abwehrende
muss
die
ungefährlichste
Variante
der
Verteidigung
wählen,
sofern
er
überhaupt
verschiedene entsprechende taugliche Möglichkeiten hat (Grundsatz der Subsidiarität).
c
.
Das
durch
den
Angriff
bedrohte
und
das
durch
die
Abwehr
verletzte
Rechtsgut
dürfen
in
der
Regel
nicht
in
einem
offensichtlichen
Missverhältnis
zueinander
stehen
(Grundsatz
der
Proportionalität
bzw.
der
Verhältnismässigkeit).
Bei
der
Beurteilung
dieser
Anforderungen
an
eine
Notwehrhandlung
darf
jedoch
nicht
nur
auf
die
tatsächlichen
oder
gewollten
Rechtsgutverletzungen
abgestellt
werden.
Vielmehr
sind
die
Schädigungen
massgebend,
mit
welchen
der
Abwehrende
aufgrund
der
konkreten
Situation
und
aller
Umstände
zu
rechnen
hatte.
Dabei
ist
auch
die
normalerweise geringe Überlegungszeit zu berücksichtigen.
Überschreitung der Notwehr
Sofern
die
Grenzen
des
Notwehrrechtes
in
einer
Verteidigungssituation
dennoch
einmal
überschritten
wurden,
liegt
ein Notwehrexzess vor, d.h. die Abwehr war nicht den Umständen angemessen.
Es
erfolgt
eine
mildere
Bestrafung
für
die
dem
Angreifer
ungerechtfertigter
Weise
zugefügte
übermässige
Schädigung,
denn
diese
ist
rechtswidrig.
Ausnahmsweise
ist
bei
entschuldbarer
Aufregung
oder
Bestürzung
über
den
Angriff eine Strafbefreiung vorgesehen.
Im
Fall
einer
Notwehrhandlung
empfiehlt
es
sich
deshalb,
nachher
das
Erschrecken
über
den
Angriff,
die
Gewaltbereitschaft und Unberechenbarkeit des Angreifers zu betonen.
Auch
sollte
bei
einem
allfälligen
ungewollt
schwerwiegenden
Ausgang
der
Abwehr
angeführt
werden,
was
für
eine
Abwehr eigentlich gewollt war, und dass die weiteren Verletzungen des Täters nicht beabsichtigt waren.
Was für Abwehren sind erlaubt?
Es
kann
keine
allgemein
gültige
Antwort
gegeben
werden,
was
erlaubt
ist
bzw.
wo
im
Einzelfall
die
Grenze
des
Verbotenen
und
Strafbaren
liegt.
Die
zulässige
Abwehr
bei
einer
konkreten
Attacke
richtet
sich
nicht
nur
nach
der
tatsächlich
und
konkret
vorhandenen
Angriffshandlung,
sondern
berücksichtigt
auch,
womit
der
oder
die
Abwehrende
aufgrund der weiteren Umstände der Aggression mit guten Gründen zu rechnen hatte.
Somit
müssen
jeweils
das
gesamte
Umfeld,
die
eventuelle
Vorgeschichte,
und
die
darin
verwickelten
Parteien
samt
ihrem
Verhalten
betrachtet
werden.
Dieselbe
Angriffshandlung
darf
deshalb
je
nach
den
konkreten
Umständen
unterschiedlich
hart
abgewehrt
werden.
Es
macht
aus
diesem
Grund
keinen
grossen
Sinn,
auf
den
Tatami
(Trainingsmatten)
die
“Verhältnismässigkeit”
bewerten
zu
wollen,
obwohl
gar
nicht
alle
entsprechenden
Grundlagen
bzw.
das
weitere
Umfeld
der
Aggression
bekannt
sind.
Einzig
die
Beendigung
der
Gefährdung
durch
den
Angreifer
kann
in
etwa
beurteilt
werden,
durch
Aufgabe
oder
entsprechend
der
angewandten
Techniken,
so
dass
das
dann
nicht
mehr
zulässige
Nachschlagen
bemängelt
werden
kann
und
auch
soll.
Im
heute
üblicherweise
anzutreffenden
Jiu-Jitsu-Training
wird
bei
den
Abwehren,
im
Widerspruch
zu
einer
tatsächlichen
Notwehrsituation,
vielfach
davon
ausgegangen,
dass
der
Aggressor
deutlich
den
Angriff
bringt,
welcher
dann
auch
abzuwehren
ist.
Unter
dieser
Voraussetzung
können
die
Angriffe
gemäss
dem
Stoffprogramm
Jiu-Jitsu
grob
und
nur
sehr
verallgemeinernd
als
kleine Anregung etwa so abgewehrt werden:
a
.
Abwehr
von
Handgelenk-,
Revers-,
Oberarm-,
Ärmel-,
Kragen-,
und
Haargriffen,
sowie
Umklammerungen:
Sofern
diese
Angriffe
tatsächlich
nicht
als
Vorbereitung
auf
eine
schwerwiegendere
Attacke
zu
gelten
haben,
sind
sie
relativ
harmlos
(andernfalls
wäre
vom
mutmasslichen
Folgeangriff
auszugehen,
auch
ist
die
konkrete
Intensität
des
Angriffes
erschwerend
zu
berücksichtigen).
Es
ist
deshalb
nur
eine
sehr
gemässigte
Abwehr
mittels
Entwinden
und
allenfalls
einer
leichteren
Schocktechnik,
nötigenfalls
auch
eine
Kontrolltechnik,
angezeigt.
Sicher
dürfen
in
diesem
Fall
keine
Techniken
wie
Faustschläge
auf
empfindliche
Stellen
oder
Wurftechniken,
bei
welchen
der
Angreifer
von
hoch
oder
mit
Schwung
fällt,
eingesetzt
werden.
Diese
können
jedoch
durchaus
gerechtfertigt
sein,
wenn
z.B.
der
Angriff
unvermittelt
von
hinten
kommt,
oder
wenn
bei
einem
einhändigen
Angriff
die
freie
Hand
zur
Faust
geballt
und
zum
Zuschlagen
bereit
ist.
Auch
dürfte
dies
eher
der
Fall
sein,
wenn
der
Angriff
derart
heftig
vorgebracht
wird,
dass
seitens
des
Aggressors
von
einer
Weiterführung
ausgegangen werden kann.
b
.
Abwehr
von
Würgegriffen,
Schwitzkasten,
Faustschlägen
und
Fusstritten,
sowie
Abwehr
von
Angriffen
mit
Stich-,
Hieb-
und
Faustfeuerwaffen:
Diese
Angriffe
können
durchaus
einen
Angriff
auf
das
Leben
des
Opfers
darstellen,
auch
wenn
im
Einzelfall
nicht
immer
eine
Tötung
beabsichtigt
sein
muss.
Jedenfalls
braucht
der
bzw.
die
Abwehrende
keine
Hemmungen
betreffend
der
möglichen
Folgen
einer
Abwehrtechnik
zu
haben.
Hinzu
kommt,
dass
in
der
Regel
schnell
reagiert
und
der
Angreifer
sicher
abgewehrt
werden
muss.
Je
nach
Technik
oder
Intensität
des
Angriffes
kann
hier
im
Sinne
der
konsequenten
Abwehr
sogar
durchaus
ein
-
wohlgemerkt
einmaliges
-
gezieltes
Nachschlagen
gerechtfertigt
sein,
noch
bevor
der
vorgängig
zu
Boden
geworfene
Angreifer
wieder
Anstalten
zum
Aufstehen
trifft.
Bedingung
dafür
ist
jedoch,
dass
der
an
sich
vorerst
abgewehrte
Aggressor
überhaupt
noch
in
der
Lage
ist,
einen
erneuten
Angriff
zu
unternehmen.
Wenn
jedoch
der
Angriff
vorbei
ist,
so
ist
auch
die
Notwehrsituation
beendet
und
dem
Aggressor
darf
nicht
mehr
neuer
Schaden
zugefügt
werden.
Die
Bereitschaft
zur
sofortigen
erneuten
Abwehr
eines
allfällig
dennoch
wieder
einsetzenden Angriffes ist jedoch durchaus legal und ratsam.
Kampfsportrecht
Die
gesetzlichen
Bestimmungen
über
die
Notwehr
erlauben
als
Rechtfertigungsgrund
die
ansonsten
rechtswidrige
Verletzung
eines
Angreifers,
um
sich
selbst
oder
jemanden
anders
zu
schützen.
Dabei
stehen
die
Verteidigung
und
eine
sichere
Abwehr
gegen
den
mutmasslichen
Angriff
im
Vordergrund.
Erst
wenn
diese
sichergestellt
bzw.
erfolgt
sind, darf der Angreifer nicht mehr weiter geschädigt werden.
Er
stellt
dann
keine
Gefahr
mehr
dar,
und
damit
fehlt
der
Rechtfertigungsgrund
für
ein
weitergehendes
Eingreifen
in
seine Rechtsgüter.
Sowohl
im
Training,
wie
auch
an
einer
Prüfung
oder
in
einem
eventuellen
Ernstfall
ist
deshalb
darauf
zu
achten,
einen
Angriff
konsequent
und
der
gesamten
Bedrohungslage
entsprechend
abzuwehren.
Die
sichere
Abwehr
geht
vor.
Wenn
die
Gefährdung
dann
aber
abgewendet
ist,
so
darf
dem
Angreifer
auch
kein
neuer
Schaden
-
z.B.
durch
Nachschlagen
-
zugefügt
werden.
Dies
ist
dann
durch
das
Notwehrrecht
nicht
mehr
gedeckt
und
somit
grundsätzlich
strafbar,
sofern
die
Überschreitung
der
Grenzen
der
Notwehr
nicht
durch
Aufregung
oder
Bestürzung
über
den
Angriff
verursacht
wurde.
Aufgrund
der
wenigen
einschlägigen
Strafurteile
muss
jedoch
davon
ausgegangen
werden,
dass
die
entsprechende
Toleranz
in
der
Praxis
relativ
gross
ist.
Einem
Budoka,
der
sich
mit
den
seriös
erlernten
Techniken
gegen
einen
rechtswidrigen
Angriff
zur
Wehr
setzt,
sollten
deshalb
keine
ernstzunehmenden
strafrechtlichen
Folgen
drohen. Quelle: www.safety4you.ch
Auszüge aus „Pallas“ Selbstverteidigung für Frauen und Mädchen
Ohne Recht angegriffen …
Gegen
Massnahmen
der
Behörden,
beispielsweise
eine
Verhaftung
durch
die
Polizei,
ist
keine
Notwehr
erlaubt.
Kein
Recht auf Notwehr besteht, wenn der Angriff vorsätzlich provoziert wurde.
Unmittelbar mit einem Angriff bedroht …
Niemand
braucht
einen
Kinnhaken
abzuwarten,
sondern
darf
mit
einem
Gegenangriff
zuvorkommen.
Der
Überraschungseffekt ist eine der wenigen Möglichkeiten, einen starken Angreifer zu besiegen.
Den Umständen angemessene Weise …
Wer
sich
gegen
einen
stärkeren
oder
bewaffneten
Angreifer
nur
mit
blossen
Händen
und
Füssen
wehrt,
braucht
sich
über gesetzliche Folgen keine Gedanken zu machen.
Wer
dazu
eine
Waffe
-
oder
improvisierte
Waffe
-
den
Umständen
angemessen
einsetzt,
hat
ebenfalls
keine
Probleme. Das bezeugen Gerichtsentscheide.
Grenzen der Notwehr …
Die
Notwehrsituation
besteht
solange,
wie
der
Angriff
dauert.
Rache
und
Vergeltung
erlaubt
das
Gesetz
nicht.
Jedoch
darf
ein
Angreifer
adäquat
ausser
Gefecht
gesetzt
werden,
wenn
damit
ein
sofortiger
Zweitangriff
oder
eine
Verfolgung verhindert werden muss.
In entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung …
Angst
-
ja
sogar
Todesangst
-
empfinden
alle,
die
von
einer
Übermacht
-
von
einem
stärkeren,
einem
bewaffneten
oder
mehreren
Tätern
-
angegriffen
werden.
Wer
unter
starkem
psychischen
Stress
die
Grenzen
der
Notwehr
überschreitet, bleibt straflos.
Putativnotwehr
Folgt
z.B.
ein
Mann
einer
Frau
nachts
ohne
klaren
Grund
-
obwohl
sie
bewusst
die
Richtung
wechselte
-
muss
sie
mit
einem Überfall rechnen und ist zum Gegenangriff berechtigt.
Putativnotwehr kann in missverständlichen Situationen auch eine irrtümliche Verteidigung tolerieren.
Putativnotwehr
(von
lat.
putare,
„glauben“,
„meinen“)
ist
ein
Begriff
aus
dem
Strafrecht,
genauer
der
allgemeinen
Strafrechtslehre.
Wie
der
Begriff
sagt,
liegt
hier
gerade
keine
Notwehr
vor.
Der
Täter
geht
lediglich
irrig
davon
aus,
dass
die
tatsächlichen
Voraussetzungen
der
Notwehr
bei
dem
vermeintlichen
Angriff
gegeben
seien
(Quelle
dieses
Abschnitts: www.wikipedia.de).
Schlusswort
Der
beste
Kampf
ist
immer
noch
derjenige,
der
nicht
stattfindet.
Darum,
wenn
immer
möglich,
einem
Kampf
aus
dem
Weg gehen.